bb) Weiter führte das Baudepartement in seinem Entscheid aus, dass der Lärmschutzwall vermeintlich im Planverfahren nach Art. 39 des Strassengesetzes (sGS 732.1) „beurteilt und abgeschlossen“ worden sei (vgl. dazu raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 27. Februar 2014 Ziff.1 Bst. g). Tatsächlich sei der Erdwall aber lediglich vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend zusammen mit dem Teilstrassenplan P.___-hof und dem Bauprojekt „Erschliessung P.___-hof“ aufgelegt worden. In der Folge habe das Baudepartement aber nur die Klassierung der Erschliessungsstrasse F.___-Strasse genehmigt, nicht aber auch den Bau des Lärmschutzwalls entlang der Nationalstrasse.