und wies die Streitsache zur Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für den gesamten Lärmschutzwall P.___- hof an die Vorinstanz zurück. Den Rückweisungsentscheid begründete es damit, dass der Gemeindepräsident als direkt betroffener Anwohner und Bauherr an der F.___-Strasse hätte in den Ausstand treten müssen und die nachträgliche Baubewilligung schon deshalb aufzuheben sei. Mit Blick darauf, dass sich die gleichen bzw. ähnlichen Rechtsfragen wieder stellen werden, wenn die Baubehörde in korrekter Zusammensetzung nochmals über das Baugesuch und die Einsprachen befinde, nahm es auch hinsichtlich der anderen formellen und materiellen Einwände Stellung: