f) Den dagegen erhobenen Rekurs (Verfahren Nrn. 14-2906 und 14-2908) hiess das Baudepartement mit Entscheid Nr. 66/2015 am 21. September 2015 gut, hob die nachträgliche Baubewilligung für die Erhöhung des Lärmschutzwalls auf den Grundstücken Nrn. 001 und 002 sowie die Einspracheentscheide vom 29. April 2014 samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des AREG vom 27. Februar 2014 auf und wies die Streitsache zur Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für den gesamten Lärmschutzwall P.___- hof an die Vorinstanz zurück.