e) Das angekündigte nachträgliche Baugesuch datierte vom 18. April 2013. Dagegen erhoben unter anderem A.___ Einsprache. Das AREG stimmte dem Korrekturgesuch am 27. Februar 2014 zu. Es beurteilte die Erweiterung als standortgebunden und als Präventivmassnahme für den stetig zunehmenden Autobahnverkehr im Sinn von Art. 11 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG). Als Voraussetzung für die Zustimmung verlangte es, dass die Auflagen und Bedingungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2012 erfüllt würden.