BDE 2020 Nr. 83 Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BDDE 2020 Nr. 83 finden Sie im angehängten PDF-Dokument