{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\n3.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Baubewilligung aufzuheben und die Streitsache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in Nachachtung der Stellungnahme des AFU vom 14. August 2018 und anhand\nverschiedener Geländeberechnungsmodelle zu überprüfen haben, ob\nzwischen der E.___- und D.___Strasse ein Lärmschutzwall nötig ist,\ndamit an der F.___-Strasse die massgeblichen Planungswerte eingehalten werden können. Falls sich bestätigen sollte, dass ein solcher\nnötig ist, ist weiter zu prüfen, wie hoch dieser sein muss, damit die\ngesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Erdwall an sich oder in der ausgeführten\nHöhe unnötig ist, ist als Nächstes die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG zu prüfen und\nentsprechend zu verfügen.\n\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten nicht verletzt, jedoch den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz\nvom 5. März 2018 ist deshalb samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des AREG vom 9. Februar 2018 aufzuheben und im Sinn der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist\nsich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten der Vorinstanz zu überbinden (vgl. VerwGE\nB 2017/76 vom 16. August 2018 Erw.5). Auf deren Erhebung ist jedoch\nzu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n5.2 Der von der Rekurrentin am 19. April 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n6.\nDie Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 20/22\n6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n6.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt nach dem eben erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichtes als vollständiges Obsiegen der Rekurrenten, unabhängig davon, ob sie das beantragt oder ob das entsprechende Begehren im\nHaupt- oder Eventualantrag gestellt wird. Da das Verfahren zudem in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil\nkeine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung\n(sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen\ngutgeheissen.\n\nb) Der Beschluss vom 5. März 2018 des Gemeinderates Z.___\nwird samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des Amtes für\nRaumentwicklung und Geoinformation vom 9. Februar 2018\naufgehoben und die Streitsache im Sinn der Erwägungen an den\nGemeinderat Z.___ zurückgewiesen.\n\n2.\na) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 3'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\nb) Der am 19. April 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\ngutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt sie ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 21/22\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 22/22\n"}