{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\n3.5.4 Soll folglich wie im vorliegenden Fall ausserhalb der Bauzonen\neine zonenwidrige Lärmschutzmassnahme gebaut werden, ist ein\nNachweis zu erbringen, dass diese an sich und in der auszuführenden\n(hier in der ausgeführten) Grösse erforderlich ist, damit die geltenden\nGrenzwerte eingehalten werden können. Ein solcher Nachweis fehlt\nhier. Klar ist einzig, dass mit dem ohne Baubewilligung erstellten Erdwall die Planungswerte eingehalten werden können, nicht aber, mit\nwelcher (möglicherweise tieferen) Höhe diese ebenfalls bzw. nicht\nmehr eingehalten werden. Im vorliegenden Fall liegen insbesondere\nkeine Berechnungen vor, die aufzeigen, wieviel die als Zwischendeponie geplante Erhöhung des Lärmschutzwalls von 0,5 m auf durchgehend 2 m lärmmässig ausmacht. Ohne entsprechenden Nachweis\nkann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass zwischen der E.___-\nund D.___-Strasse gar keine baulichen Massnahmen nötig gewesen\nwären, sofern die mit der Lärmprognose vom 14. Dezember 2005 ermittelten Überschreitungen allein mit den Lärmschutzwänden auf dem\nZ.___tobelviadukt eliminiert worden sind, wie die Rekurrenten geltend\nmachen. Jedenfalls kann – ausserhalb der Bauzonen – allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit begründen (vgl. dazu Urteil\ndes Verwaltungsgerichtes Zürich VG.2015.00040 vom 9. Juli 2015\nErw. 7.3).\n\n3.5.5 Nach dem Gesagten greift die Aussage des AREG zu kurz, wonach der Lärmschutzwall objektiv geeignet sei, die Immissionssituation im Quartier P.___-hof/F.___-Strasse zu verbessern und dort die\nEinhaltung der Planungswerte zu gewährleisten sowie den bloss als\nlästig empfundenen und nicht unmittelbar schädlich wirkenden Verkehrslärm zu dämmen. Auch nicht aussagekräftig ist der Hinweis des\nAFU auf den akustischen Bericht \"Lärmschutz Z.___\" der\nMeyer&Schaltegger AG vom Juli 2008, wonach eine zusätzliche Erhöhung der Lärmschutzwand (West) von 2 m auf 3 m eine Reduktion von\n0,5 bis 0,6 dB(A) bewirken würde. Zum einen ist eine Lärmveränderung von unter 1 dB(A) gar nicht wahrnehmbar. Und zum anderen ist\nohne Geländeberechnungsmodelle auch nicht klar, ob es nebst den\nLärmschutzwänden auf dem Viadukt weiter westlich zwischen der\nE.__- und D.___-Strasse überhaupt eine Lärmschutzmassnahme\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 18/22\nbraucht. Vielmehr ist es an der Vorinstanz nachweisen, dass der Erdwall in der ausgeführten Dimension standortgebunden, d.h. zur Einhaltung der Planungswerte nötig ist. Dafür ist wie gesagt ein Gutachten nötig, das nicht nur den Lärmschutz des heutigen Erdwalls aufzeigt, sondern anhand verschiedener Geländeberechnungsmodelle\nauch weniger hohe Lärmschutzwälle berechnet.\n\n3.5.6 An sich nimmt die Rekursbehörde ergänzende Sachverhaltsermittlungen selber vor. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist aber\ndann gerechtfertigt, wenn diese wie hier auf Grund ihrer funktionellen\nund instrumentellen Ausstattung besser geeignet ist als die Rekursbehörde, die Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen (LOOSER/LOOSER-\nHERZOG in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg], Praxiskommentar VRP, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46 N 16). Vorliegend geht es um die Bewilligung eines nachträglichen Baugesuchs der Vorinstanz selbst. Diese\nhat zum vorliegenden Thema bereits verschiedene Lärmgutachten\nund –prognosen eingeholt, während die Fachleute des Baudepartementes mangels entsprechender Software-Tools die entsprechenden\nkonkreten Berechnungsmodelle lediglich überprüfen, nicht aber selber\nerstellen können. Dazu kommt, dass es der Vorinstanz gut ansteht, ihr\neigenes – nachträgliches – Baugesuch selbst zu vervollständigen,\nnachdem die Streitsache bereits zum zweiten Mal vom Baudepartement überprüft werden musste. Mithin ist die Streitsache erneut an die\nVorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit verschiedenen Dammhöhen, angefangen bei 0 m, über die ursprünglich aufgelegte Höhe von\n0,5 m auf der Westseite und allenfalls weiteren Zwischenhöhen nachweist, welche Höhe zur Einhaltung der Planungsgrenzwerte im Quartier P.___-hof jetzt und in absehbarer Zeit tatsächlich nötig sind.\n\n3.6 Die Rekurrenten behaupten, dass der Lärmschutzwall in der\nausgeführten Höhe ihre Obstkulturen auf der anderen Strassenseite\nschädige.\n\n3.6.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Bst. b RPG ist nur zulässig, wenn ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In\ndie entsprechende Interessenabwägung sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen\nund zu gewichten. Die Methodik der Interessenabwägung ist die gleiche wie bei anderen raumplanungsrechtlichen Entscheiden. Für die\nEntscheidbegründung bedeutet dies, dass die erhobenen Interessen\nin ihrer Gewichtung sowie die daraus gezogenen Schlüsse mindestens summarisch darzustellen sind (R. MUGGLI in: Aemisegger/\nMoor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, N 21 ff. zu Art. 24 RPG).\n\n3.6.2 Das Gutachten Frostrisiko der Genossenschaft Meteotest vom\n17. Mai 2016 kommt wie schon das Bundesamt für Meteorologie und\nKlimatologie MeteoSchweiz am 28. Juni 2007 zum Schluss, dass der\nLärmschutzwall auf die Frostgefährdung der Obstanlage bloss eine\ngeringe Auswirkung habe. Dies hat auch die Vertreterin des AFU mit\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 19/22\nBlick auf den nach Westen abfallenden Geländeverlauf und der Tatsache, dass die Umfahrungsstrasse in einem tiefen Graben verläuft,\nam Rekursaugenschein bestätigt bzw. eine allfällige Beeinträchtigung\npraktisch ausgeschlossen. Sollte sich der Lärmschutzwall in der vorliegenden Höhe als rechtmässig erweisen, darf deshalb davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse am Lärmschutz des\nWohnquartiers P.___-hof das private Interesse der Rekurrenten, dass\nder Erdwall keinerlei Einwirkungen auf die Temperatur hat, überwiegen.\n\n"}