{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\n3.4 Damit ein Lärmschutzwall ausserhalb der Bauzonen für eine\nÜberbauung in einer angrenzenden Bauzone als standortgebunden\nbewilligt werden kann, muss nachgewiesen werden, dass er zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte erforderlich ist. Zwar wird mit\ndem Lärmgutachten der Meyer&Schaltegger AG, St.Gallen, vom Februar 2016 bestätigt, dass mit dem vorliegenden Lärmschutzwall die\nPlanungswerte im zu schützenden Gebiet P.___-hof eingehalten werden können. Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob die\nausgeführte Höhe von 2 m oder der Erdwall selbst auch nötig im Sinn\nvon Art. 24 RPG sind. Zweifel kommen allein schon deshalb auf, weil\ndie Vorinstanz ursprünglich einen auf der Westseite auf 0,5 m abflachenden Wall geplant hatte und diesen einzig im Hinblick auf die nachträglich geplante, mittlerweile aber wieder verworfene Verlängerung\ndes Erdwalls mit Aushubmaterial der angrenzenden Baugrundstücke\nauf 2 m erhöht hatte. Die gleichen Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass die gemessenen Immissionspunkte westlich, die vor allem\ndurch den Lärmschutzwall geschützt werden, die Grenzwerte sehr\nkomfortabel einhalten, während die Immissionspunkte östlich, die vor\nallem durch die Lärmschutzwand auf dem Viadukt geschützt werden,\nknapper eingehaltene Messwerte aufweisen. Insofern ist der Einwand\nder Vorinstanz, dass die Grenzwerte dank des Lärmschutzwalls nur\nknapp eingehalten werden können inkorrekt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 16/22\n3.5 Statt – wie bereits mit BDE Nr. 66/2015 vom 21. September\n2015 Erw. 3.2.3 f. verlangt – nachzuweisen, dass der eigenmächtig errichtete Lärmschutzwall in der ausgeführten Grösse nötig sei, zeigt die\nVorinstanz im nachträglichen Bewilligungsverfahren lediglich auf, dass\ndie Planungswerte eingehalten seien und weist darüber hinaus auf das\nim Umweltschutzrecht geltende Vorsorgeprinzip hin.\n\n3.5.1 Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Einwirkungen, die schädlich\noder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2\nUSG). Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert hinsichtlich der Emissionen,\ndass Lärmemissionen vorsorglich so weit zu begrenzen sind, als dies\ntechnisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei\nneuen ortsfesten Anlagen gelten im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). In\ndiesem Zusammenhang bedeutet der Umstand allein, dass ein Projekt\ndie Planungswerte einhält, somit noch nicht, dass auch alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.\nVielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu\nprüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (Urteil des Bundesgerichtes 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020\nErw. 3.2).\n\n3.5.2 Im Zusammenhang mit der Einzonung und Erschliessung bestehender Bauzonen liegt der Fall anders. Hier kommen die Planungswerte im Sinn der Vorsorge zur Anwendung, indem für die Zukunft geplant oder gebaut wird und dementsprechend noch ein grösserer\nHandlungsspielraum bestehen muss, so dass auch bei einer künftigen\nZunahme der Lärmbelastung wenigstens die Immissionsgrenzwerte\neingehalten werden können. Die Planungswerte dienen damit an sich\nschon der Lärmvorsorge (ZÄCH/W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, N 1 und 8 zu Art. 23 USG).\n\n3.5.3 Lärmschutzwälle und –wände sind grundsätzlich umso effizienter, je höher sie sind. Somit spricht – innerhalb der Bauzonen – an sich\nnichts dagegen, dass diese vorsorglich höher gebaut werden, als sie\nzur blossen Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte nötig wären.\nAusserhalb der Bauzonen liegt der Fall aber anders. Hier soll das Land\nmöglichst geschont werden, und wo es – wie hier – als Landwirtschaftszone ausgeschieden ist, grundsätzlich der Landwirtschaft vorbehalten bleiben, insbesondere dann, wenn es wie vorliegend teilweise als Fruchtfolgefläche ausgeschieden ist (Art. 3 Abs. 2 Bst. a\nRPG). Sollen ausserhalb der Bauzonen zonenfremde Lärmschutzmassnahmen realisiert werden, ist somit nicht nur der gewählte Standort zu begründen, sondern auch das Ausmass der geplanten Lärmschutzmassnahme. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang\nnun geltend macht, dass die Pflicht zum aktiven Lärmschutz nicht verwechselt werden dürfe mit der mit der blossen Vorsorge begründeten\nLärmschutzmassnahme, übersieht sie folglich, dass aktiver Lärmschutz ausserhalb der Bauzonen nur soweit gehen darf, wie es der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 17/22\nZweck der Anlage – vorliegend die Einhaltung der Planungswerte im\nangrenzenden Wohnquartier – erfordert. Die blosse Optimierung dieser Grenzwerte begründet keine Standortgebundenheit einer Lärmschutzanlage ausserhalb der Bauzonen (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes VG.2015.00040 vom 9. Juli 2015 Erw. 7.3). Diesem\nausserkantonalen Entscheid lag – entgegen der Meinung der Vorinstanz – insofern ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, als dort\nebenfalls die Standortgebundenheit eines Lärmschutzwalls überprüft\nwerden musste, dessen Notwendigkeit zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte umstritten war. Und auch wenn die Rechtsprechung\ndes Zürcher Verwaltungsgerichtes für das St.Galler Baudepartement\nnicht bindend ist, hat jenes Gericht immerhin das auch im Kanton\nSt.Gallen massgebende Bundesrecht nachvollziehbar angewendet.\n\n"}