{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 14/22\nausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen\nStandort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der\nBauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es grundsätzlich weder\nauf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch\nauf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen\nkann. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach\nArt. 24 Bst. b RPG überschneidet. Dabei können nicht nur technische\nAspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_39/2017 vom 13. November 2017 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\n3.2.1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch\ndiese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte\nin der Umgebung einhalten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Folgerichtig dürfen nur dort\nneue Bauzonen ausgeschieden werden, wo die Lärmimmissionen die\nPlanungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch\nplanerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten\nwerden können (Art. 24 Abs. 1 USG und Art. 29 der eidgenössischen\nLärmschutz-Verordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV]). Nach Art. 24\nAbs. 2 USG und Art. 30 LSV darf Bauland, das bereits in einem lärmbelasteten Gebiet liegt, nur soweit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen\neingehalten werden können.\n\n3.2.2 Gemäss Lärmprognose des Ingenieurbüros Wälli AG, Arbon,\nvom 14. Dezember 2005 wurden bei der Erschliessung bzw. Überbauung des südlichen Wohnquartiers P.___-hof Lärmschutzmassnahmen\nnötig, weil hier die Planungswerte am Tag bloss knapp, jedoch nicht\nbei einer zu erwartenden Verkehrszunahme, eingehalten werden\nkonnten. In der Nacht wurden sie schon damals leicht überschritten.\nDabei waren die Massnahmen bei der Quelle, also bei der Nationalstrasse zu treffen (Art. 11 Abs. 1 USG). Das heisst, Lärmschutzfenster waren keine zulässige Massnahme (vgl. dazu Art. 20 USG und\nArt. 25 Abs. 3 USG). Ein Verbot, lärmempfindliche Räumen auf die\nNationalstrasse auszurichten, war ebenfalls nicht sinnvoll, weil die\nLärmquelle auf der Süd- und damit auf der Hauptwohnseite liegt.\n\n3.2.3 Damit das Quartier gleichwohl erschlossen werden konnte, waren somit Lärmschutzmassnahmen nach Art. 24 Abs. 2 USG und\nArt. 30 LSV nötig. Die Lärmprognose des Ingenieurbüros Wälli AG folgerte, dass auf dem Viadukt und weiter westlich zwischen den beiden\nÜberführungen der E.__- und D.___-Strasse auf der Nordseite der\nUmfahrungsstrasse Lärmschutzmassnahmen nötig seien, beim Viadukt eine Lärmschutzwand und zwischen den beiden Strasse ebenfalls eine Wand oder ein Erdwall, wobei hier allfällige Reflexionen auf\ndie südliche Liegenschaft zu beachten seien. Für letztere Massnahme\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 15/22\nempfahl es ohne weitere Begründung eine Höhe von ungefähr 2 m und\neine Länge von 180 m.\n\n3.3 Die Baubehörde hat sich als Schutzmassnahmen für die Erhöhung der Brüstung auf dem Viadukt und zwischen der E.__- und\nD.___-Strasse für einen Erdwall entschieden. Schallschutzwälle werden im Rahmen des Lärmschutzes an Strassen regelmässig verwendet. Ihr Vorteil liegt darin, dass sie sich individuell modellieren und\ndadurch gut bzw. besser in die Landschaft einbinden lassen als Lärmschutzwände. Sie sind bepflanzbar, und die notwendigen Erdmassen\nkönnen aus in der Nähe anfallendem Aushub verwendet oder mit Ersatzbaustoffen verfüllt werden. Damit sind die Errichtungskosten niedriger als bei Schallschutzwänden und die Ökobilanz unter Umständen\nbesser. Zudem reflektieren Erdwälle den Schall im Gegensatz zu\nSchallschutzwänden kaum. Die gegenteilige Behauptung der Rekurrenten begründen diese nicht weiter und steht im Widerspruch mit der\neinhelligen Fachmeinung (anstelle vieler: www.cerclebruit.ch/enforcement/1/130ZH.pdf). Die wahrgenommene Zunahme des Strassenlärms kann mit der tatsächlichen Zunahme des Strassenverkehrs zusammenhängen, nicht aber mit dem Lärmschutzwall auf der anderen\nStrassenseite. Ein weiterer Vorteil gegenüber Schallschutzwänden ist\ndie Nutzbarkeit der der Lärmquelle abgewandten Seite. Ein Nachteil\ngegenüber Lärmschutzwänden ist, dass der Schallschutz bei gleicher\nHöhe geringer ist, da die Schirmkante (höchster Punkt des Walls) weiter von der Lärmquelle entfernt ist. Dies kann jedoch über eine höhere\nAufschüttung ausgeglichen werden, womit aber mehr Platz in der\nGrundfläche benötigt wird. Insgesamt erweist sich der Erdwall grundsätzlich als geeignete und zulässige Lärmschutzmassnahme.\n\n"}