{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\n2.3.3 Beim Entscheid des Baudepartementes vom 21. September\n2015 war sodann unklar, ob und in welchem Rahmen die Vorinstanz\ndem Rekurrenten bezüglich der Gestaltung des Lärmschutzwalls Zusicherungen gemacht hatte und welche Wirkungen diese allenfalls entfalten. Die Rekurrenten selber können dazu keinerlei Unterlagen vorlegen. Stattdessen behaupten sie, bei der Vorinstanz müsse eine entsprechende Verpflichtung dokumentiert sein. Aus den eingereichten\nUnterlagen der Vorinstanz geht hervor, dass der Gemeinderat der\nBauverwaltung den Auftrag erteilt hatte, sämtliche Protokolle des Gemeinderates, der GPK sowie von Bausitzungen im Zeitraum von 2005\nbis 2016 zusammenzustellen. Diese wurden sodann am 8. November\n2016 vom damaligen Gemeinderat Andreas Müller gesichtet. Dabei\nmusste dieser feststellen, dass die geltend gemachte Abmachung nirgends schriftlich festgehalten worden sei und dass auch sonst keine\nUnterlagen vorhanden seien, die eine Aussage bezüglich der Höhe\ndes Lärmschutzwalls bestätigen oder thematisieren würden. Demgegenüber geht aus dem Protokoll der Bausitzung 16 vom 13. April 2010\nhervor, dass der damalige Gemeindepräsident angeordnet hatte, dass\nbeim Damm (abweichend von den ursprünglichen Plänen) ab Profil 2\nin Richtung D.___-Strasse die Dammkrone erhöht werde, so dass\n\"sich mit der projektierten Kronenhöhe des Damms entlang der D.___-\nStrasse eine harmonische Linie ergebe\". Damit muss es – im vorliegenden Verfahren – sein Bewenden haben. Denn selbst wenn der damalige Gemeindepräsident oder ein anderer Gemeindevertreter dem\nRekurrenten im Rahmen des ersten Einspracheverfahrens tatsächlich\neine andere mündliche Zusage gemacht hätte, hätte dies für das vorliegende nachträgliche Bewilligungsverfahren keine Bedeutung. Eine\nentsprechende mündliche Zusage eines einzelnen Gemeindevertreters stellt weder ein Bauhindernis im Sinn von Art. 146 PBG noch die\nGrundlage für einen allfälligen Vertrauensschutz der Rekurrenten bezüglich der behaupteten eingeschränkten Bewilligungsfähigkeit dar\n(vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 667 ff.). Dem Rekurrenten, der\ndamals selber Mitglied der GPK war, musste vielmehr klar sein, dass\ner sich im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht auf eine\nblosse Zusage einzelner verlassen konnte, sondern dass dafür ein Beschluss der vollzähligen Baubehörde bzw. des Gemeinderates oder\nein schriftlicher verwaltungsrechtlicher Vertrag nötig gewesen wäre.\nSolche sind offensichtlich nicht vorhanden. Auch haben die Rekurrenten gestützt auf die angebliche Zusage keine Dispositionen getätigt\nbzw. sich nicht davon abhalten lassen, gegen das nachträgliche Gesuch um Bewilligung rechtzeitig Einsprache zu erheben. Mit anderen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 13/22\nWorten ist ihnen auf Grund der vermeintlichen Zusage auch kein\nNachteil entstanden.\n\n2.3.4 Dazu kommt, dass sich auch Private nicht widersprüchlich verhalten dürfen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 717). Dies wäre\naber vorliegend der Fall, wenn tatsächlich eine solche verbindliche Abmachung mit der Baubehörde bestanden hätte, welche die Rekurrenten aber erst jetzt einfordern würden. Vielmehr wäre es an ihnen gewesen, umgehend bei der Gemeinde vorstellig zu werden, als der Erdwall entgegen ihrer vermeintlichen Abmachung durchgehend 2 m\nhoch erstellt wurde, statt dem gerügten Bauvorhaben tatenlos zuzusehen und die behauptete Zusage erst einzufordern, als die Vorinstanz\nein weiteres Baugesuch einreichte, um den Erdwall um zusätzliche\n65 m zu verlängern.\n\n2.3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder das rechtliche\nGehör der Rekurrenten verletzt, noch hätte Gemeinderat G.___ in den\nAusstand treten müssen.\n\n2.3.6 Die Rekurrenten verlangen, dass eine allfällige Verletzung der\nAusstandsvorschriften auch aufsichtsrechtlich geprüft werde. Das\naufsichtsrechtliche Verfahren ist grundsätzlich subsidiär und steht\nnach konstanter Praxis nicht zur Verfügung, wenn formelle\nRechtsmittel zur Geltendmachung der behaupteten Verwaltungsfehler\ngegeben sind. Nachdem die Ausstandsrüge bereits im Rahmen des\nRekursverfahrens geprüft worden ist und eine entsprechende\nVerletzung verneint werden musste, hat es dabei sein Bewenden.\n\n3.\nDie Rekurrenten bestreiten, dass der Lärmschutzwall nachträglich bewilligungsfähig sei. Dabei beanstanden sie sowohl den Wall an sich\nals auch dessen Höhe.\n\n3.1 In materieller Hinsicht ist unstreitig, dass der erstellte Lärmschutzwall in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, womit\neine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 des eidgenössischen\nRaumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) ausser Betracht\nfällt. Umstritten ist jedoch, ob das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zugänglich ist.\n\n3.2 Nach Art. 24 RPG können Bewilligungen zur Errichtung von\nBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ausnahmsweise erteilt\nwerden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone\nerfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie positiv standortgebunden, das heisst aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage negativ standortgebunden bzw. aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei muss ein Standort in der Bauzone nicht absolut\n\n"}