{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\n2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verankert. Ausflüsse dieses verfassungsmässigen Prinzips werden vorab in Art. 15 VRP (Gelegenheit zur Stellungnahme) und Art. 16 VRP (Akteneinsicht) geregelt. Zum Anspruch auf\nrechtliches Gehör gehört das Recht auf Teilnahme am Verfahren und\nauf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidungsfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,\nanderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht\nbeim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ausserdem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken\noder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses\ngeeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003,\nN 988 f.).\n\n2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf\nEinsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene\nAkten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Abzustellen ist dabei\nausschliesslich auf die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die\nentscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung (A. GRIFFEL, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, N 12 ff. zu § 8 mit\nweiteren Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 494\nmit weiteren Hinweisen). Einsicht ist somit in alle Akten zu gewähren,\nwelche geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des\nspäteren Entscheids zu bilden (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1131 mit\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 11/22\nHinweisen). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Die Behörden sind nicht verpflichtet, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen. Gegebenenfalls müssen sie sie jedoch über das Vorhandensein bestimmter\nAktenstücke informieren (GRIFFEL, a.a.O., N 16 zu § 8).\n\n2.3 Die Rekurrenten wollen Unterlagen der Geschäftsprüfungskommission (GPK) beigezogen haben, damit sie die Befangenheit des vormaligen Gemeindepräsidenten belegen können. Sodann sind sie der\nMeinung, dass damit weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang\nmit der Erstellung des Lärmschutzwalls aufgezeigt werden könnten.\nNamentlich vermuten sie eine Befangenheit des Gemeinderats G.___,\nweil dieser bei der vorliegenden Baubewilligung mitgewirkt habe, obwohl er als Mitglied der GPK Kenntnis vom Verhalten verschiedener\nGemeindevertreter bei der damaligen Erstellung des Lärmschutzwalls\ngehabt hatte. Sodann wollen sie damit belegen, dass die Gemeinde\nihnen verbindliche Zusicherungen bezüglich der Gestaltung bzw. der\nHöhe des Lärmschutzwalls gegeben habe.\n\n2.3.1 Das Baudepartement hat bereits mit Entscheid vom 21. September 2015 rechtskräftig festgehalten, dass der vormalige Gemeindepräsident bezüglich der Bewilligung des Lärmschutzwalls P.___-hof\nbefangen war. Unter anderem aus diesem Grund wurde die nachträgliche Baubewilligung vom 18. April 2013 aufgehoben und das Verfahren nochmals durchgeführt. Im vorliegend zu überprüfenden Bewilligungsverfahren hat der Befangene nicht mehr mitgewirkt. Darüber hinaus ist das Verhalten des ehemaligen Gemeindepräsidenten für das\nvorliegende Verfahren nicht von Relevanz, weshalb diesbezüglich\nkeine weiteren Unterlagen nötig sind.\n\n2.3.2 Gemeinderat G.___ hätte nach Art. 7 VRP in den Ausstand treten müssen, wenn entsprechende verwandtschaftliche Gründe vorgelegen hätten, wenn er Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Organ\neiner an der Angelegenheit beteiligten Person gewesen wäre oder in\nder Sache Auftrag erteilt bzw. bei einer Anordnung einer Vorinstanz\nmitgewirkt hätte oder aus anderen Gründen als befangen erschienen\nwäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall; nur weil er vormals der GPK\nangehörte, die das Verhalten des vormaligen Gemeindepräsidenten\nüberprüft hat, ist er im nachträglichen Bewilligungsverfahren weder befangen noch vorbefasst. So machen denn auch weder die Rekurrenten\ngeltend, noch ist sonst ersichtlich, dass G.___ in einer besonderen Beziehung zum vormaligen Gemeindepräsidenten oder zu Verfahrensbeteiligten stehen würde bzw. dass er ein persönliches Interesse am\nAusgang dieses Verfahrens hätte. Dass beim Bau des Lärmschutzwalls Fehler passiert sind, steht ausser Frage, ansonsten dessen Bewilligung nicht erst nachträglich erteilt hätte werden und die Streitsache sodann vom Baudepartement zur nochmaligen Beurteilung an die\nBaubehörde hätte zurückgewiesen werden müssen. Wie gesagt spielt\nfür das vorliegende Verfahren aber keine Rolle, wie die GPK insbesondere das Verhalten des vormaligen Gemeindepräsidenten beurteilt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 12/22\nhat. Entscheidend ist einzig, ob der nachgesuchten nachträglichen Bewilligung für den gesamten Erdwall öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entgegenstehen oder nicht (Art. 146 Abs. 1 des Planungs- und\nBaugesetzes; sGS 731.1; abgekürzt PBG). Dafür sind die Unterlagen\nder GPK unnötig. Wenn die Rekurrenten gleichwohl Einsicht in diese\nnehmen wollen, ist es ihnen unbenommen, ausserhalb dieses Verfahrens bei der Gemeinde ein entsprechendes Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz (sGS 140.2; abgekürzt ÖffG) zu stellen.\n\n"}