{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\nG.\na) Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, den Rekurrenten seien alle Akten bezüglich des Bauvorhabens des Lärmschutzwalls herausgegeben worden. Diese wollten in diesem Verfahren aber Unterlagen einbringen,\ndie im Zusammenhang mit der Untersuchung des Verhaltens des Gemeindepräsidenten im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben entstanden seien und die der Rekurrent als ehemaliges Mitglied der Geschäftsprüfungskommission kenne. Vorliegend gehe es aber nicht darum zu klären, ob der Gemeindepräsident damals das Geschäft korrekt geführt habe oder nicht, sondern einzig darum, ob der Erdwall\nnachträglich bewilligt werden könne oder nicht. Weitergehende Unterlagen könnten die Rekurrenten in einem separaten Verfahren nach Öffentlichkeitsgesetz verlangen. Im vorliegenden baurechtlichen Verfahren könne darauf nicht eingetreten werden. Der Lärmschutzwall sei\nTeil des Erschliessungsprojekts der damals noch unerschlossenen\nBauzone im Gebiet P.___-hof gewesen, wo die Planungswerte wegen\ndes Strassenlärms überschritten gewesen seien. Dank des Walls\nkönnten diese nun eingehalten werden. Eine Absenkung könne somit\nnicht zur Diskussion stehen. Zur Frage stünde höchstens eine weitere\nErhöhung.\n\nb) Das AREG beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August\n2018, den Rekurs abzuweisen. Es verweist darauf, dass die Nationalstrasse eine bedeutende Lärmquelle sei und auch in Zukunft sein\nwerde. Gemäss Art. 11 USG sei dieser in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle unter die Grenzwerte zu begrenzen. Sodann verweist es auf den Mitbericht des Amtes für Umwelt (AFU) vom 14. August 2018. Demnach sei der Lärmschutzwall objektiv geeignet, die Immissionssituation im Quartier P.___-hof/F.___-Strasse zu verbessern\nund dort die Einhaltung der Planungswerte zu gewährleisten. Gleichermassen sei er geeignet, von den Bewohnerinnen und Bewohnern\nbloss als lästig empfundenen und nicht unmittelbar schädlich wirkenden Verkehrslärm zu dämmen. Gehe man angesichts der Bedeutung\ndes Autobahnzubringers von einer merklichen Verkehrszunahme seit\nder Erstellung und auch in Zukunft aus, führe der Lärmschutzwall entsprechend auch zu einer merklichen Verbesserung der Immissionssituation im betroffenen Quartier. Für eine solche Erkenntnis brauche es\nkein Lärmgutachten. Der Planungsbehörde sei bei der Wahl der Lärmschutzmassnahmen ein Ermessensspielraum zuzugestehen, wenn\nsie dem öffentlichen Interesse betreffend längerfristige Gewährleistung der Einhaltung der Planungswerte und Vermeidung von lästigem\nund/oder schädlichem Lärm nicht zuletzt im Rahmen des Vorsorge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 9/22\nprinzips Nachachtung verschaffe. Dass die Liegenschaft der Rekurrenten auf Grund des Erdwalls einen erhöhten Lärmpegel aufweise,\nsei nicht nachvollziehbar. Allenfalls sei die Verkehrszunahme dafür\nverantwortlich. Anders als eine Lärmschutzwand reflektiere nämlich\nein Lärmschutzwall den Schall nicht. Das öffentliche Interesse an vorsorglichen wie auch aktuell wirksamen Schallschutzmassnahmen zu\nGunsten des Quartiers P.___-hof/F.___-Strasse überwiege die Bedenken der Rekurrenten um grundsätzlich bezifferbare Ernteeinbussen bei Weitem. Eine Beeinträchtigung der Immissionssituation auf\nder Liegenschaft der Rekurrenten durch den Lärmschutzwall erscheine aber ohnehin als ausgeschlossen.\n\nc) Die Rekurrenten nehmen am 28. Januar 2019 Stellung zu den\nEingaben der Vorinstanz und des AREG. Namentlich rügen sie, dass\ndas Abnahmeprotokoll für den Lärmschutzwall vom 21. April 2011\nnicht mehr auffindbar sein soll. Nur auf Grund dieses Protokolls könne\nüberhaupt überprüft werden, ob die bewilligten Baupläne, die dem\nnachträglichen Baugesuch zugrunde lägen, mit dem tatsächlich Gebauten übereinstimmten.\n\nd) Das Bauamt reicht am 14. März 2019 folgende Unterlagen ein:\n\n- Protokoll Bausitzung 16 vom 13.04.2010\n\n- OHB Tiefbauabnahme vom 21.04.2010 (Protokoll der\nAbnahme)\n\n- Lärmschutzwall P.___-hof – aktueller Stand\n\nDie letzte Unterlage besteht aus einem undatierten Auszug, woraus\nhervorgeht, dass der Gemeinderat Andreas Müller am 8. November\n2016 sämtliche Unterlagen gesichtet und dabei keinerlei Dokumente,\nProtokolle, Notizen oder Erwähnungen gefunden habe, welche die\nAussage bezüglich Höhe des Lärmschutzwalls bestätige oder thematisiere. Mithin gebe es keinen Beleg für ein Gespräch oder eine Abmachung bezüglich der Höhe zwischen den Rekurrenten und der Gemeinde.\n\ne) Das Baudepartement führte am 5. Juli 2019 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters des AREG und AFU\neinen Augenschein durch.\n\nf) Mit Eingabe vom 30. August 2019 lassen sich die Rekurrenten\nausführlich zum Augenscheinprotokoll vom 12. Juli 2019 und den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des AREG vom 11. Juli 2018 bzw.\n20. August 2018 vernehmen.\n\ng) Die Vorinstanz ihrerseits nimmt am 14. November 2019 Stellung\nzur Eingabe der Rekurrenten vom 30. August 2019.\n\nH.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 10/22\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrenten machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen das Einsichtsrecht in verschiedene Unterlagen verweigert worden sei.\n\n"}