{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 6/22\nc) Die Bauverwaltung liess den Einsprechern am 8. Dezember\n2017 Gemeinderatsprotokolle den Lärmschutzwall P.___-hof betreffend zukommen. Gleichzeitig teilte sie den Einsprechern mit, dass damit die Akteneinsicht und das Einspracheverfahren abgeschlossen\nseien und die Unterlagen nun an das AREG zur weiteren Bearbeitung\nweitergeleitet würden. Dieses stimmte dem nachträglichen Gesuch mit\nraumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 9. Februar 2018 zu.\n\nd) Mit Beschluss vom 5. März 2018 wies der Gemeinderat den Antrag auf eine weitergehende Akteneinsicht ab, erteilte die nachträgliche Baubewilligung und wies die Einsprache ab.\n\nD.\nGegen die nachträgliche Baubewilligung erhoben A.___, vertreten\ndurch lic.iur. Peter Dünner, Rechtsanwalt, Frauenfeld, mit Schreiben\nvom 29. März 2018 Rekurs beim Baudepartement. Dabei werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Einspracheentscheid und die Baubewilligung für\nden Lärmschutzwall (inklusive Erhöhung) des Gemeinderates Z.___ vom 5./15.03.2018 und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom\n09.02.2018 betreffend Baubewilligung des gesamten\nLärmschutzwalls (nachträgliches Gesuch) inklusive\nAufschüttung Lärmschutzwall mit Erdmaterial und Begrünung auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001\nseien aufzuheben.\n\n2. Die kantonale Genehmigung sowie die Baubewilligung\nfür die Erstellung des Lärmschutzwalls inklusive Erhöhung (nachträgliches Gesuch) auf den beiden Grundstücken seien zu verweigern.\n\n3. Die Baugesuchstellerin sei zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Gemeinde Z.___.\n\nAusserdem stellen sie verschiedene Verfahrensanträge, namentlich\nverlangen sie weitere Unterlagen zur Einsicht. Die Rekurrenten machen sodann geltend, es liege noch immer keine Lärmmessung vor.\nEs sei unbestritten, dass aktuell die Planungswerte eingehalten seien.\nDies wäre aber auch ohne den umstrittenen Erdwall der Fall. Dieser\ntrage bloss zu einer minimen Lärmreduktion bei, entscheidend seien\ndie Lärmschutzwände auf dem Viadukt. Bei ihrer Liegenschaft habe\nder Wall sogar zu einer Verschlechterung geführt. Eine bloss geringe\nVerbesserung reiche nicht aus, um dem Vorsorgeprinzip Genüge zu\ntun und damit die Standortgebundenheit des Walls zu begründen. Was\nfür den Erdwall als solchen gelte, müsse umso mehr für die eigenmächtige Erhöhung desselben gelten. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wall negative Folgen für ihre Obstkulturen\nhabe.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 7/22\nE.\nDie Rekursinstanz gab den Rekurrenten mit Schreiben vom 9. April\n2018 Gelegenheit, ihren Rekurs bis 30. April 2018 zu ergänzen. Mit\nSchreiben vom 16. April 2018 forderten die Rekurrenten die Vorinstanz auf, ihnen zahlreiche Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu\nstellen.\n\nF.\nAm 30. April 2018 teilen die Rekurrenten mit, dass die Vorinstanz auf\nihr Akteneinsichtsgesuch nicht reagiert habe. Gleichzeitig bitten sie um\neine Erstreckung der Frist zur Rekursergänzung. Innert erstreckter\nFrist ersuchen sie am 16. Mai 2018 die Vorinstanz erneut um Zustellung teils anderer Unterlagen. Am 24. Mai 2018 folgt das nächste\nFristerstreckungsgesuch zur Ergänzung des Rekurses, das ihnen\nletztmals bis 13. Juni 2018 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 28. Mai\n2018 verweigerte die Vorinstanz eine weitergehende Akteneinsicht.\nAm 13. Juni 2018 ergänzten die Rekurrenten den Rekurs mit folgenden Verfahrensanträgen:\n\n1. Die Vorinstanz sei durch das Baudepartement des\nKantons St.Gallen anzuweisen, folgende Vorakten im\nRekursverfahren einzureichen:\n\n Sämtliche GR-Protokolle ab 20.10.2015 bis zum\nErlass des Einspracheentscheids mit Baubewilligung vom 05.03.2018: Es fehlen nach wie vor die\nGR-Protokolle 2016-10/6, 2016-12/2, 2016-15/7\n(erwähnt im GR-Protokoll 2018-03/05)\n\n Prüfungsbericht GPK vom 29.03.2012\n\n GR-Protokoll vom 28.04.2014, Seite 2 (fehlt)\n\n Arbeitspapier GR vom 15.03.2013 (erwähnt im GR-\nProtokoll vom 25.03.2013)\n\n GR-Protokoll vom 12.11.2012 (erwähnt im GR-\nProtokoll vom 25.03.2013)\n\n GR-Protokoll vom 13.02.2011 (erwähnt im GR-\nProtokoll vom 27.02.2012)\n\n Abnahmeprotokoll vom 21.04.2011 (erwähnt mit\nGR-Protokoll vom 23.01.2012)\n\n2. Die in Ziff. 1 erwähnten Vorakten seien den Rekurrenten zur Stellungnahme zuzustellen.\n\n3. Für den Fall, dass sich die Vorinstanz weigert, die in\nZiff. 1 erwähnten Unterlagen einzureichen, sei diese\nVerweigerung zu sanktionieren und es sei ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Verantwortlichen der Vorinstanz einzuleiten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 8/22\n4. Eine allfällige Verletzung der Ausstandsvorschriften\ndurch den Gemeinderat G.___ sei zu prüfen und zwar\nauch aufsichtsrechtlich.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgend zu Lasten\nder Vorinstanz.\n\n"}