{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\nbb) Weiter führte das Baudepartement in seinem Entscheid aus,\ndass der Lärmschutzwall vermeintlich im Planverfahren nach Art. 39\ndes Strassengesetzes (sGS 732.1) „beurteilt und abgeschlossen“ worden sei (vgl. dazu raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG\nvom 27. Februar 2014 Ziff.1 Bst. g). Tatsächlich sei der Erdwall aber\nlediglich vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend zusammen mit dem Teilstrassenplan P.___-hof und dem Bauprojekt „Erschliessung P.___-hof“ aufgelegt worden. In der Folge habe das Baudepartement aber nur die Klassierung der Erschliessungsstrasse\nF.___-Strasse genehmigt, nicht aber auch den Bau des Lärmschutzwalls entlang der Nationalstrasse. Dies sei insofern korrekt gewesen,\nals der Lärmschutzwall nicht im Zusammenhang mit der Erstellung der\nlängst gebauten lärmverursachenden Nationalstrasse gestanden\nhabe, sondern für die Überbaubarkeit des noch nicht erschlossenen\nBaulands P.___-hof errichtet worden sei (Art. 24 Abs. 2 USG;\nGRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 7 zu Art. 24 USG). Für\nden Bau des Lärmschutzwalls hätte somit das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchlaufen werden müssen, wofür die Zustimmung\nder zuständigen Stelle des Kantons bzw. des AREG nötig gewesen\nwäre. Für den ursprünglichen Wall liege somit nach wie vor keine Zustimmung des AREG vor, auch wenn die Vorinstanz nun im Rekursverfahren behaupte, das vorliegende Verfahren betreffe nicht bloss die\nnachträgliche Bewilligung der (nachträglichen) Erhöhung, sondern den\ngesamten Lärmschutzwall. Wenn dem so wäre, hätte sie das nachträgliche Baugesuch für den gesamten Erdwall stellen müssen, nicht\nbloss für die nachträgliche Erhöhung des vermeintlich bereits im Strassenplanverfahren genehmigten Walls. Demzufolge habe das AREG\nauch bloss die Änderung bzw. die Erhöhung geprüft und nur dieser\nzugestimmt.\n\ncc) Mithin werde im nachzuholenden Verfahren zu prüfen sein, ob\nder gesamte Erdwall samt nachträglicher Erhöhung standortgebunden\nbzw. ob dieser für den Lärmschutz im Wohnquartier P.___-hof notwendig sei. Da bis heute weder eine Lärmmessung noch ein Lärmgutachten vorliege, könne nicht überprüft werden, ob dieser bzw. seine nachträgliche Erhöhung zur Einhaltung der massgeblichen Planungswerte\nim ausgeführten Umfang für das angrenzende Wohnquartier nötig sei\nund dem Vorsorgeprinzip entspreche. So habe das AREG bereits im\nRahmen seiner Zwischenbeurteilung vom 23. November 2011 zu\nRecht darauf hingewiesen, dass für den Bau eines Lärmschutzwalls\nausserhalb der Bauzone eine merkliche Verbesserung der Lärmimmissionen nachgewiesen werden müsse, ansonsten die Standortgebundenheit des zonenwidrigen Erdwalls nicht bejaht werden könne.\nDies müsse für die eigenmächtig vorgenommene Erhöhung gleichermassen gelten, zumal das Aushubmaterial gemäss Mitteilung der Ge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 5/22\nmeinde vom 7. Dezember 2012 in erster Linie im Hinblick auf die geplante, mittlerweile aber verworfene Verlängerung des Erdwalls auf\ndiesem deponiert worden und das nachträgliche Baugesuch nur deshalb gestellt worden sei, damit die entsprechenden Rückbaukosten\nhätten vermieden werden können.\n\ndd) Einer nachträglichen Bewilligung des Erdwalls und selbst dessen Erhöhung stünde jedoch nichts im Wege, wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass damit eine wahrnehmbare Lärmverbesserung\nerreicht werde könne. Darüber hinaus sei bei einem Bauvorhaben, das\nwie vorliegend ausserhalb der Bauzone realisiert werde, eine umfassende Interessenabwägung nötig, bei der nebst den öffentlichen auch\ndie privaten Interessen ermittelt und berücksichtigt werden müssten.\nDabei müsse beachtet werden, dass sich die Stellungnahme des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz auf das im\nJahr 2007 aufgelegene Projekt und nicht auf den nachträglich erhöhten Damm beziehe. Somit sei unklar, ob der Bericht der MeteoSchweiz\nnoch zutreffe und ob die Auswirkungen weiterhin bloss finanzieller Natur seien, was, wie das AREG richtig ausführe, bei der Abwägung nicht\nausschlaggebend wäre (W ALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz,\nBern 2006, N 22 zu Art. 24 RPG), oder ob der zwischenzeitlich erhöhte\nDamm den dahinterliegenden Obstanabau massgeblich einschränke,\nwas anders als eine blosse finanzielle Einbusse durchaus ins Gewicht\nfallen würde.\n\nC.\na) Mit Baugesuch (Datum nicht entzifferbar, bei der Gemeinde am\n15. Dezember 2016 eingegangen) beantragte die Politische Gemeinde Z.___ die nachträgliche Baubewilligung für den gesamten\nLärmschutzwall P.___-hof. Bestandteil des Gesuchs war das Gutachten Frostrisiko der Genossenschaft Meteotest, Bern, vom 17. Mai\n2016 den befürchteten Kaltluftsee betreffend sowie das Lärmgutachten der Meyer & Schaltegger AG, St.Gallen, vom Februar 2016.\n\nb) Gegen die verlangte nachträgliche Bewilligung erhoben innert\nder Auflagefrist vom 2. bis 15. August 2016 unter anderem A.___ vorsorglich Einsprache. In der Folge war das Verfahren bis 2. Mai 2017\nsistiert. Am 20. Mai 2017 beantragten die Einsprecher fristgerecht:\n\n1. Die Bewilligung für den Lärmschutzwall P.___-hof sei\nzu verweigern.\n\n2. Die Baugesuchstellerin sei zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Baugesuchstellerin.\n\nDie Einsprache begründeten sie damit, dass die ihnen zwischenzeitlich\nzur Verfügung gestellten Unterlagen unvollständig seien, weshalb sie\nerneut vollumfängliche Akteneinsicht verlangten.\n\n"}