{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\nb) A.___ akzeptierte den Einspracheentscheid, worauf das Baudepartement am 19. März 2009 den Teilstrassenplan bzw. dessen Klassierung genehmigte und die Gemeinde die Erschliessungsstrasse und\nden Erdwall im Winter 2009/2010 erstellen liess. Die Höhe des mehrheitlich auf Grundstück Nr. 002 stehenden Damms wurde dabei im\nwestlichen Teil aber nicht wie bewilligt von 2 m auf 0,5 m abgesenkt,\nsondern durchgehend 2 m hoch erstellt. A.___ unternahm nichts gegen diese von den Plänen abweichende Bauausführung.\n\nc) Im Anschluss daran beabsichtigte die Gemeinde, den erstellten\nWall westlich in einem Bogen entlang der D.___-Strasse Richtung\nNordosten um rund 65 m zu verlängern, damit das Wohnquartier\nP.___-hof noch besser vor Lärm geschützt werde. Dagegen erhob\nA.___ und weitere wiederum Einsprache. Das dieses Mal beigezogene AREG nahm am 23. November 2011 eine Zwischenbeurteilung\nvor und kam dabei zum Schluss, dass der Nutzen und die Notwendigkeit der umstrittenen Verlängerung nicht genügend nachgewiesen\nseien, weshalb ein Lärmgutachten nötig sei. Der Gemeinderat verzichtete in der Folge auf die Verlängerung des Damms und zog stattdessen das Baugesuch am 26. Januar 2012 zurück.\n\nd) Am 7. Dezember 2012 teilte die Gemeinde auf ihrer Website mit,\ndass beim Bau des Damms entlang der Nationalstrasse im Hinblick\nauf eine mögliche Verlängerung und zur Vermeidung des Abtransports\nvon Erdmaterial beschlossen worden sei, das westliche Teilstück über\ndie bewilligte Höhe hinaus aufzuschütten. Dem Gemeinderat stünde\nnun das nachträgliche Baubewilligungsverfahren oder der Rückbau\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 3/22\ndes widerrechtlich erhöhten Walls offen. Für den Rückbau liege eine\nOfferte von über Fr. 32‘000.– vor. Abklärungen hätten jedoch ergeben,\ndass die Versicherung die Kosten nicht decken werde. Damit die Gemeinde diesen Betrag nicht selber tragen und der Lärmschutz nicht\nwieder verschlechtert werden müsse, habe sich der Gemeinderat für\ndas nachträgliche Baubewilligungsverfahren entschieden.\n\ne) Das angekündigte nachträgliche Baugesuch datierte vom\n18. April 2013. Dagegen erhoben unter anderem A.___ Einsprache.\nDas AREG stimmte dem Korrekturgesuch am 27. Februar 2014 zu. Es\nbeurteilte die Erweiterung als standortgebunden und als Präventivmassnahme für den stetig zunehmenden Autobahnverkehr im Sinn\nvon Art. 11 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01;\nabgekürzt USG). Als Voraussetzung für die Zustimmung verlangte es,\ndass die Auflagen und Bedingungen des Bundesamtes für Strassen\n(ASTRA) gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2012 erfüllt würden.\nDieses drückte mit seiner Zustimmung allerdings auch sein Befremden\ndarüber aus, dass die Gemeinde für ihr Bauvorhaben nicht wie von\nPrivaten verlangt vorgängig ein Baugesuch eingereicht hatte. Der Gemeinderat bewilligte sich am 29. April 2014 die Erhöhung des Lärmschutzwalls und wies die Einsprachen ab.\n\nf) Den dagegen erhobenen Rekurs (Verfahren Nrn. 14-2906 und\n14-2908) hiess das Baudepartement mit Entscheid Nr. 66/2015 am\n21. September 2015 gut, hob die nachträgliche Baubewilligung für die\nErhöhung des Lärmschutzwalls auf den Grundstücken Nrn. 001 und\n002 sowie die Einspracheentscheide vom 29. April 2014 samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des AREG vom 27. Februar 2014\nauf und wies die Streitsache zur Durchführung des nachträglichen\nBaubewilligungsverfahrens für den gesamten Lärmschutzwall P.___-\nhof an die Vorinstanz zurück. Den Rückweisungsentscheid begründete es damit, dass der Gemeindepräsident als direkt betroffener Anwohner und Bauherr an der F.___-Strasse hätte in den Ausstand treten müssen und die nachträgliche Baubewilligung schon deshalb aufzuheben sei. Mit Blick darauf, dass sich die gleichen bzw. ähnlichen\nRechtsfragen wieder stellen werden, wenn die Baubehörde in korrekter Zusammensetzung nochmals über das Baugesuch und die Einsprachen befinde, nahm es auch hinsichtlich der anderen formellen\nund materiellen Einwände Stellung:\n\naa) Das Baudepartement führte in diesem Zusammenhang vorab\naus, dass wegen der unvollständig eingereichten Vorakten die Behauptung der Rekurrenten nicht überprüft werden könne, dass ihnen\nverbindlich zugesagt worden sei, dass der Damm nicht über eine bestimmte Höhe errichtet werde. Mithin sei auch unklar, ob die behauptete Abmachung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sei.\nAuf Grund der Akten stehe einzig fest, dass entsprechende Gespräche\nstattgefunden hätten und dass die Gemeinde insbesondere zum Einwand, der Erdwall verursache einen Kaltluftsee, Abklärungen getroffen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 4/22\nhabe. Im nachzuholenden Verfahren werde die Baubehörde den Einsprechern deshalb Akteneinsicht geben, damit diese ihre Behauptung\nallenfalls substantiieren und belegen könnten.\n\n"}