{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=58d86f7d363b9727e227bb6a7ee6001c", "Checksum": "ea4ba28349365d60a3e34e6f256d1f62"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:34:10", "Checksum": "7d79ccef1eacbe5b6ca19e89bb8adc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2020 18-1989\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-1989\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 17.09.2020\nEntscheiddatum: 03.09.2020\n\nBDE 2020 Nr. 83\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer\nLärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene\nLärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland\nerschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist\nmit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher\nDimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden\nkönnen. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip\nkeine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen\nbegründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht erhoben.)\n\nBDDE 2020 Nr. 83 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-1989\n\nEntscheid Nr. 83/2020 vom 3. September 2020\n\nRekurrenten A.___\nvertreten durch lic.iur. Peter Dünner, Rechtsanwalt, Thundorferstrasse 13, 8501 Frauenfeld\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 5. März 2018)\n\nBetreff Baubewilligung (Lärmschutzwall P.___-hof)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ ist Eigentümerin des 15‘738 m2\ngrossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, das gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 29. Juni 1999 in der Landwirtschaftszone liegt. Die südlich davon gelegene Strassenparzelle\nNr. 002 ist 53‘983 m2 gross und gehört der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vertreten durch das Tiefbauamt des Kantons St.Gallen,\nAbteilung Grundstücksgeschäfte). Sie liegt ebenfalls ausserhalb der\nBauzone, wobei sie mit dem Hinweis Verkehrsfläche überlagert ist\n(Autobahnzubringer C.___; Nationalstrasse A1.1 bzw. A23) Im Nordosten grenzt das Grundstück Nr. 001 an die Wohnsiedlung P.___-hof,\ndie der Wohnzone W2 zugeteilt ist. Im Westen wird das Grundstück\ndurch die D.___-Strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) begrenzt, im\nOsten durch die E.___-Strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse). A.___,\nZ.___, gehören die Obstplantagen, der Landwirtschaftsbetrieb sowie\ndas Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 004 südlich der A23. Beim\nWohnhaus handelt es sich um einen viergeschossigen Neubau.\n\nb) Das Gelände fällt von Süden nach Norden leicht ab. Die A23\nführt östlich über den Fluss Z.___ über ein Viadukt, westlich davon ist\ndie Nationalstrasse im Gelände eingegraben, so dass die E.___-\nStrasse und die D.___-Strasse die Umfahrungsstrasse ebenerdig\nüberqueren. Auf der Nordseite der A23 liegt auf den Grundstücken\nNrn. 001 und 002 zwischen diesen beiden Gemeindestrassen ein rund\n170 m langer und gut 2 m hoher Erdwall, der auf der Krone und dem\nsüdlichen Bord mit Büschen bestockt ist. Auch das Strassenbord auf\nder Südseite der A23 auf der gegenüberliegenden Strassenseite ist\nmit Büschen überwachsen. Dem Wohnhaus und den Ökonomiebauten\nvon A.___ sind Niederstamm-Obstkulturen vorgelagert. Vom Vorplatz\ndes Gehöfts aus hat man zwar keinen Sichtkontakt auf die eingegrabene A23, man hört aber ein lautes Dauerrauschen des Autoverkehrs.\n\nB.\na) Am 12. Februar 2007 beschloss der Gemeinderat Z.___ für die\nErschliessung des südlichen Teils der Quartiers P.___-hof den Teilstrassenplan P.___-hof sowie das Projekt der Erschliessungsstrasse\nund bestimmte als Strassennamen „F.___-Strasse“. Damit im erweiterten Quartier P.___-hof das zu erschliessende Baugebiet trotz der\nlärmigen A23 die massgeblichen Planungswerte einhalten konnte, bewilligte er am 11. Juni 2007 zudem – ohne Einbezug des Amtes für\nRaumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) – auf den\nGrundstücken Nrn. 001 und 002 entlang der Nationalstrasse einen\nrund 170 m langen Lärmschutzwall. Der Teilstrassenplan, das Stras-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 2/22\nsenprojekt und der Lärmschutzwall lagen vom 27. August bis 25. September 2007 öffentlich auf. Dagegen erhob A.___ am 11. September\n2007 Einsprache, weil er unter anderem befürchtete, dass sich wegen\ndes Walls ein Kaltluftsee bilde, der seine südlich des Autobahnzubringers gelegenen Obstplantagen beeinträchtigen könnte. Abklärungen\nder Gemeinde beim Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz ergaben am 28. Juni 2007, dass ein solcher See nicht ausgeschlossen werden könne, dass der konkrete Wall aber auf Grund\nseiner Höhe unproblematisch sei. Am 28. März 2008 entschied der\nGemeinderat über die Einsprache wie folgt:\n\n1. Ihr Begehren bezüglich Sicherstellung der Zufahrt zum\nBetrieb A.___ in der Einsprache vom 25. September\n2007 gegen die Erschliessung P.___-hof (Strassenprojekte) wird mit der Stellungnahme des Ingenieurbüros Wälli AG vom 16. Oktober 2007 erfüllt. Der Gemeinderat Z.___ bestätigt diese Stellungnahme und\nwird für deren Einhaltung einstehen. Soweit aus der\nEinsprache weitere Forderungen bestehen, werden\nsie im Sinn der vorstehenden Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.\n\n"}