Der Rekurrent bezahlt somit eine Entscheidgebühr von Fr. 2'400.–. Auf die Erhebung des Anteils der Politischen Gemeinde Z.___ ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 8.2 Der vom rekurrentischen Rechtsvertreter am 28. März 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. 9. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.