8. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Soweit die vorinstanzlichen Verfügungen aufgehoben bzw. angepasst werden, erscheint das teilweise Obsiegen des Rekurrenten als untergeordnet. Es erscheint folglich gerechtfertigt, die amtlichen Kosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten und zu einem Fünftel der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Der Rekurrent bezahlt somit eine Entscheidgebühr von Fr. 2'400.–.