7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung des rekurrentischen Baugesuchs wie auch die vom AREG verfügte Feststellungsverfügung zu bestätigen sind und der Rekurs diesbezüglich abzuweisen ist. Der Rekurs erweist sich hingegen insoweit als begründet, als die vom AREG verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung umzuformulieren und die von der Vorinstanz zusätzlich verfügte Beschränkung aufzuheben sind. Der Rekurs ist folglich im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.