Der Argumentation des Rekurrenten ist zu folgen und Ziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Februar 2018 aufzuheben. Wie die Nachfrage beim Grundbuchamt Z.___ ergeben hatte, ist die Auflage im Übrigen entgegen der in der Bewilligung vom 3. Januar 1980 ebenfalls enthaltenen Anordnung bereits bisher offenbar nie zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet worden.