6. Der Rekurrent rügt schliesslich Ziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Februar 2018, wonach die mit Baubewilligung vom 3. Januar 1980 verfügte Auflage – "der Stall mit Wohnung darf nicht losgelöst von der übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden" – bestehen bleibe und im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken sei. Er macht geltend, dass Sinn und Zweck dieser Auflage mit der zwischenzeitlich erfolgten Abparzellierung des Grundstücks Nr. 001 überholt seien.