3.a des Dispositivs zu korrigieren. Unter Verweis auf die materielle und (teilweise) formelle Rechtswidrigkeit der Wohneinheit Vers.- Nr. 008 und den fehlenden Bestandesschutz schlägt das AREG mit Stellungnahme vom 14. April 2020 als neue Formulierung "Verbot von baulichen Nutzungserweiterungen und des Wiederaufbaus nach Art. 24 ff. RPG in Verbindung mit Art. 41 ff. RPV" vor. Der Formulierung ist zuzustimmen; Ziff. 3.a des Dispositivs der Teilverfügung des Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 20/23 AREG und Ziff. II des vorinstanzlichen Beschlusses sind entsprechend abzuändern.