Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar. Ein Eintrag ins Grundbuch unter dem erwähnten Stichwort, welches sich auch im entsprechenden kantonalen Stichwortverzeichnis (einsehbar unter: www.sg.ch/politik-verwaltung/gemeinden/grundbuch/grundbuchaemter) findet, wäre wohl nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. die Stellungnahme des GBI vom 19. März 2020) und die sich aus dem unrechtmässigen Zustand ergebenden Nutzungsbeschränkungen sind ohnehin auch ohne Eintrag zu beachten und wirksam. Dennoch ist Ziff. 3.a des Dispositivs zu korrigieren.