II ihres Beschlusses vom 28. Februar 2018 bestätigt. Der Umstand, dass auf Grundstück Nr. 001 ein nicht rechtmässiger Zustand besteht, führt nun zwar (ebenfalls) zur Verweigerung der Zustimmung zum konkret vorliegenden Bauvorhaben, und er wird auch bei künftigen Bauvorhaben zu beachten sein. Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar.