5.2 Vorliegend hat das AREG "zur Sicherung des Verbots der baulichen Nutzungserweiterung bzw. der Feststellung des unrechtmässigen Vorbestandes" in Ziff. 3.a des Dispositivs der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung den Eintrag "unrechtmässiger Zustand" ins Grundbuch angeordnet, dies unter dem Stichwort "Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach RPV". Die Vorinstanz hat die Eintragung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung in Ziff. II ihres Beschlusses vom 28. Februar 2018 bestätigt.