Der Eintrag im Grundbuch hat jedoch nur orientierende, deklaratorische Bedeutung; die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung besteht auch ohne Anmerkung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_750/2013 vom 28. April 2014 Erw. 4 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 946 N 71 f. und Art. 962 N 12). Der konkrete Inhalt der Beschränkung muss sich aus der Verfügung selber ergeben und bei Zweifeln nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts interpretiert werden. Für den Inhalt der Beschränkung ist das Dispositiv verantwortlich, zur Klärung desselben darf aber auch auf die Begründung in der Verfügung und auf die Korrespondenz mit der Bewilligungsbehörde zurückgegriffen werden (HUSER, a.a.O., S. 203).