Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 19/23 und Verpflichtungen haben grundstücksbezogen zu sein; der Person des konkreten Eigentümers persönlich anhaftende Anordnungen können nicht angemerkt werden. Inhalt der Anmerkung ist sodann nicht die Verfügung einer Behörde, sondern die sich durch die Verfügung ergebende konkrete Eigentumsbeschränkung, was bei der Wahl des Stichworts im Hauptbuch zu berücksichtigen ist (J. SCHMID, in: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 962 N 4 f.). Der Eintrag im Grundbuch hat jedoch nur orientierende, deklaratorische Bedeutung;