5.1 Gemäss Art. 962 Abs. 1 ZGB muss das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. Die konkreten Anmerkungstatbestände sind in den Fachgesetzen des Bundes und des Kantons zu präzisieren (vgl. z.B. Art. 44 RPV für Bau- und Nutzungsbeschränkungen ausserhalb der Bauzone; Art. 161 des Planungs- und Baugesetzes [sGS 731.1]; M. HUSER, Baubeschränkungen und Grundbuch, in: BR 2016 S. 197 ff., S. 202). Die anzumerkenden Beschränkungen