Dies sei bei einer blossen Feststellung nicht der Fall, selbst wenn ein unrechtmässiger Zustand in raumplanerischer Hinsicht gegeben wäre. Die Eigentumsbeschränkung müsste mit einer Rechtsfolge verknüpft sein, die Auskunft darüber gibt, worin die Beschränkung oder die Pflicht des Grundeigentümers zu einem Tun oder Unterlassen besteht.