5. Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die vom AREG gestützt auf die entsprechende Feststellung verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung "unrechtmässiger Zustand" unzulässig sei. Nach Art. 962 ZGB seien nur dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen oder grundstücksbezogene Pflichten als anmerkbare Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts zugelassen. Dies sei bei einer blossen Feststellung nicht der Fall, selbst wenn ein unrechtmässiger Zustand in raumplanerischer Hinsicht gegeben wäre.