4.3 Nach dem Gesagten ist die in Dispositivziff. 2 der Teilverfügung des AREG vom 19. Oktober 2017 enthaltene Feststellung, wonach auf Grundstück Nr. 001 im Sinn der Erwägungen ein nicht rechtmässiger Zustand besteht, zum einen inhaltlich richtig und ist zum andern ein ausreichendes Interesse an derselben zu bejahen. Eine Rufschädigung, wie sie der Rekurrent befürchtet, ist darin nicht zu erblicken; dies ebensowenig wie die Feststellung eine aufsichtsrechtliche Massnahme gegenüber der Vorinstanz darstellt, sondern vielmehr wie erwähnt der Klärung der Rechtslage und der einheitlichen Anwendung des RPG dient (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2008/III/3).