4.2.3 Vorliegend ergibt sich die umstrittene Feststellung aus einem Sachverhalt, der noch vor der Übertragung des Eigentums am Grundstück Nr. 001 auf den Rekurrenten gesetzt wurde und der für die Beurteilung sowohl seines heutigen als auch für spätere Baugesuche massgebliche Bedeutung hat. Damit ist – auch im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Eigentümerwechsel – ein ausreichendes öffentliches wie privates Interesse an der Klärung der Rechtslage bzw. an einer entsprechenden Feststellung zu bejahen.