So erscheint es beispielsweise sinnvoll, im Grundbuch sichtbar zu machen, welchen Bauten und Anlagen die Möglichkeiten nach Art. 24c RPG nicht offenstehen (ARE, Erläuterungen zur RPV, 2007, Art. 44, S. 49). Eine Feststellung des AREG Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 18/23 dient grundsätzlich sowohl der Klärung der Rechtslage als auch der einheitlichen Anwendung des RPG (vgl. VerwGE B 2008/11 vom 19. August 2008 Erw. 5.3). Zu prüfen bleibt das Feststellungsinteresse im konkreten Fall.