Da eine solche Feststellung sowohl die Grundeigentümerschaft als auch die Baubewilligungsbehörden bindet, kann sie durchaus (auch) im privaten Interesse liegen. Eine Feststellung bildet zudem in materieller Hinsicht die Grundlage für eine im gleichen Beschluss allenfalls zu verfügende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung, die ihrerseits in einem öffentlichen Interesse steht und deshalb im Grundbuch angemerkt wird, wozu das AREG als zuständige kantonale Stelle in Art. 44 RPV ausdrücklich ermächtigt wird. So erscheint es beispielsweise sinnvoll, im Grundbuch sichtbar zu machen, welchen Bauten und Anlagen die Möglichkeiten nach Art.