In einem künftigen Verfahren soll beispielsweise, vorbehältlich neuer Erkenntnisse, nicht mehr neu darüber verhandelt und entschieden werden, ob es sich um eine altrechtliche Baute handelt oder ob spätere bauliche Veränderungen nach Art. 24c oder nach Art. 24d RPG zu beurteilen sind. Da eine solche Feststellung sowohl die Grundeigentümerschaft als auch die Baubewilligungsbehörden bindet, kann sie durchaus (auch) im privaten Interesse liegen.