4.2.2 Praxisgemäss stellt das AREG in seinen raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen in separaten Dispositivziffern fest, dass bzw. ob eine Baute oder Anlage rechtmässig erstellt wurde und dass bzw. ob sie zonenkonform ist oder nicht. Auch die Frage der Bewilligungspflicht kann Gegenstand einer Feststellung sein (vgl. VerwGE B 2008/11 vom 19. August 2008). Aus solchen Feststellungen ergibt sich zum einen die Grundlage für eine im konkreten Verfahren allfällig ergehende materielle Verfügung des AREG – d.h. die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung zum betreffenden Bauvorhaben –, die sich zwar auch aus den Erwägungen ersehen lässt.