Erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, das sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht und nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung geregelt werden kann. Die Rechtsklärung hat sich auf konkrete (Rechts-)Fragen zu beziehen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 2331; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N 889; VerwGE B 2008/11 vom 19. August 2008 Erw. 5.1 und 5.3; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2008/III/3).