4.2.1 Die zum Erlass entsprechender Gestaltungsverfügungen ermächtigte Behörde kann grundsätzlich (auch) eine Feststellungsverfügung erlassen. Durch eine solche werden keine neuen Rechte und Pflichten begründet, sondern zur Klärung der Rechtslage das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten verbindlich festgestellt. Erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, das sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht und nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung geregelt werden kann.