Die Tatsache, dass für die in den Jahren 1993 und 1998 vorgenommenen Erweiterungen der Wohnbaute Vers.-Nr. 008 jeweils ordnungsgemäss die Zustimmung der entsprechend zuständigen kantonalen Behörde eingeholt worden war, ändert aber nichts an der Nichtigkeit der ursprünglichen Bewilligung vom 3. Januar 1980; die später realisierten baulichen Massnahmen erweisen sich vielmehr als formell zwar korrekt, als materiell aber rechtswidrig, da sie an einen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 17/23 falschen Vorbestand anknüpften. Inhaltlich stellt die angefochtene Verfügung deshalb zu Recht einen nicht rechtmässigen Zustand fest.