Die Baubewilligung vom 3. Januar 1980 erweist sich damit als nichtig. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann im Übrigen nicht gesagt werden, der formelle Mangel sei weder offensichtlich noch erkennbar gewesen. Vielmehr war aus der Baubewilligung vom 3. Januar 1980 auch für C.___ als damalige Grundeigentümerin und Baugesuchstellerin klar ersichtlich, dass die Vorinstanz wider besseren Wissens und bewusst auf die Einholung der kantonalen Zustimmung verzichtete. Die Nichtigkeit muss sich auch der Rekurrent als Rechtsnachfolger und heutiger Grundeigentümer entgegenhalten lassen.