20 aGSchG noch gestützt auf das RPG erteilt werden können. Nach Art. 24c RPG wäre zudem ohnehin nur eine Erweiterung des ursprünglichen Wohnhauses Vers.-Nr. 005 denkbar gewesen (da wie vorstehend in Erw. 3.2 ausgeführt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung immer vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen ist), d.h. eine innerhalb des bereits bestehenden Wohngebäudes zu realisierende oder unmittelbar an dieses anschliessende Erweiterung, nicht aber eine räumlich separierte neue Wohnbaute (vgl. auch die Ausführungen in Ziff. 7 f-h der Teilverfügung des AREG vom 19. Oktober 2017). Die Baubewilligung vom 3. Januar 1980 erweist sich damit als nichtig.