20 aGSchG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 [aGSchV; AS 1972 967] und Art. 20 Bst. b aEinführungsgesetz zum GSchG [nGS 9, 737]) für Baubewilligungen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiets die Zustimmung des damaligen Amtes für Wasser- und Energiewirtschaft (Gewässerschutz) einzuholen und damit bereits vor dem ab 1. Januar 1980 geltenden RPG die Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde konstitutives Erfordernis für die Gültigkeit einer Baubewilligung ausserhalb der Bauzone war.