4.1.2 Nachträgliche Baugesuche sind gemäss der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt der Erstellung der Wohnbaute Vers.-Nr. 008 war die Vorgabe von Art. 25 Abs. 2 aRPG (AS 1979 1579), wonach Ausnahmen ausserhalb der Bauzone durch eine kantonale Behörde oder nur mit deren Zustimmung bewilligt werden, zwar tatsächlich noch nicht in Kraft. Das AREG führt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 jedoch zu recht aus, dass gemäss Art. 20 aGSchG (in Verbindung mit Art.