Selbst wenn sodann mit dem AREG davon ausgegangen würde, dass die Gemeinde zur Erteilung der Baubewilligung vom 3. Januar 1980 nicht zuständig gewesen sei, sei dieser Mangel weder leicht erkennbar noch offensichtlich gewesen. Auch müssten sich die Behörden die damalige und die später erteilten Bewilligungen anrechnen lassen und sei von einer eigentlichen Akzeptanz insbesondere auch seitens der jeweils zuständigen kantonalen Behörde auszugehen. Zudem sei die behördliche Befugnis zur Anordnung eines Abbruchs aus Gründen der Rechtssicherheit auf dreissig Jahre befristet. Gleiches müsse auch für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit von Baubewilligungen gelten.