Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 15/23 liegend seien Erstellung und Auflage des Baugesuchs noch im Jahr 1979 erfolgt. Art. 25 Abs. 2 RPG sei jedoch erst ab dem 1. Januar 1980 anwendbar gewesen. Die Vorinstanz habe deshalb das nachträgliche Baugesuch ohne kantonale Zustimmung bewilligen dürfen. Selbst wenn sodann mit dem AREG davon ausgegangen würde, dass die Gemeinde zur Erteilung der Baubewilligung vom 3. Januar 1980 nicht zuständig gewesen sei, sei dieser Mangel weder leicht erkennbar noch offensichtlich gewesen.