3.3 Nachdem die Bestimmungen von Art. 24b, 24d, 24e und 37a RPG auf den vorliegenden Sachverhalt von vornherein keine Anwendung finden können, ergibt sich zusammenfassend, dass für das Bauvorhaben des Rekurrenten auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a ff. RPG erteilt werden kann. 4. Der Rekurrent rügt im Weiteren die vom AREG verfügte Feststellung, wonach auf dem Grundstück Nr. 001 kein rechtmässiger Zustand bestehe.