4 ausgeführt wird) auch nicht rechtmässig. Folglich kann – abgesehen davon, dass auf dem Grundstück Nr. 001 (gemäss den in den Jahren 1993 und 1998 ausgeführten Flächenberechnungen des AFU) ohnehin bereits über 100 m2 neuer Wohnraum geschaffen worden ist und die Grenze der nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässigen Erweiterung damit ohnehin überschritten wäre – die vorgesehene Erweiterung des Stalls Vers.-Nr. 007 nicht gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden.