3.2.3 Der Stall Vers.-Nr. 007 war ursprünglich freistehend, die Wohneinheit Vers.-Nr. 008 wurde erst Ende der 1970er-Jahre angebaut und in den Jahren 1993 und 1998 erweitert. Altrechtliche landwirtschaftliche Ökonomiebauten fallen jedoch nicht unter die erweiterte Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG, soweit sie nicht an eine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute angebaut sind (vgl. Art. 24c Abs. 3 RPG und Art. 41 Abs. 2 RPV). Die ursprünglich offenbar zu Ferienzwecken nach dem 1. Juli 1972 realisierte Wohneinheit Vers.- Nr. 008 stellt keine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute dar und ist (wie unter nachstehender Erw. 4 ausgeführt wird) auch nicht rechtmässig.