Dieser ursprüngliche Zustand ist sowohl bei der Prüfung von Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 als auch auf Grundstück Nr. 002 massgebend. Insbesondere ist dieser Vorbestand auch hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Erweiterungen zu beachten (insofern besteht zwischen den beiden Grundstücken denn auch nach wie vor eine gegenseitige Abhängigkeit, d.h. nach dem 1. Juli 1972 realisierte wie geplante bauliche Massnahmen auf dem einen Grundstück sind in die Beurteilung von Bauvorhaben auf dem andern Grundstück miteinzubeziehen).