Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 14/23 3.2.2 Wie erwähnt ist als Vergleichsmassstab die ursprünglich vorhandene Baute oder Anlage bzw. der Zustand vom 1. Juli 1972 heranzuziehen. Entsprechend ist vorliegend der Zustand massgebend, wie er auf dem noch ungeteilten Grundstück Nr. 003 bestand; im Hofbereich waren damals das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der Schopf Vers.-Nr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. Dieser ursprüngliche Zustand ist sowohl bei der Prüfung von Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 001 als auch auf Grundstück Nr. 002 massgebend.